Satzung

Satzung  

 

des Karnevalsvereins „MOAREULEN“ Gillenfeld 1963 e.V.

  • 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der am 26.10.1963 gegründete Verein trägt den Namen Karnevalsverein Moareulen Gillenfeld 1963 e.V. Er hat seinen Sitz in Gillenfeld .
  1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen.
  1. Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Karnevalistischer Korporationen Rhein – Mosel – Lahn (RKK)

 

  • 2 Sinn und Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die, Förderung und Pflege Eifeler Brauchtums der traditionellen Gebräuche und Verhaltensweisen – insbesondere der Tradition im Gillenfelder Karneval.
  3. Dieser Zweck wird erreicht durch:
  4. Die Durchführung karnevalistischer, kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen
  5. Die Pflege von Musik, Gesang, Tanz und karnevalistischen Vorträgen
  6. Die Kontaktpflege zu anderen Vereinen
  7. Die Pflege vereinsinterner Geselligkeit

 

  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins..Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

 

  • 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  1. a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. c) Ehrenmitgliedern

 

 

  • 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder mündlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  1. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich oder mündlich erklärt werden. Durch Nichtzahlung des Jahresbeitrages erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  1. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
  1. Der Vorstand ist ermächtigt, jedes Mitglied, das gegen die Satzung und Ordnung des Vereins verstößt, aus dem Verein  auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, jedes Mitglied, das gegen die Satzung und Ordnung des Vereins verstößt, aus dem Verein auszuschließen. Vor der Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied die Gele­genheit zu geben, sich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen per Post Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
  • 5   Rechte und Pflichten

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  1. Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01.01. des Jahres im Voraus fällig. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

 

  • 6 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. a) der Vorstand
  2. b) die Mitgliederversammlung

 

  • 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem:

 

  1. a) 1. Vorsitzenden
  2. b) 2. Vorsitzenden.
  3. c) Schatzmeister
  4. d) Kassierer
  5. e) Schriftführer
  6. f) Beisitzer

 

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein vertritt der 2. Vorsitzende den Verein jedoch nur, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauern von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben aber so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  4. Die Vorstandsitzungen werden durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  5. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden, Sie müssen das 18. Lebensjahr   vollendet haben.
  6. Um gewählt werden zu können, besteht eine Anwesenheitspflicht es sei denn das Vereinsmitglied hat sich schriftlich beim Vereinsvorstand zur Übernahme eines Amtes und der Annahme des Amtes im Falle einer Wahl bereit erklärt
  7. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig, ausscheiden (z.B. durch Tod oder Rücktritt), ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Darüber hinaus ist der übrige Vorstand berechtigt und auch   verpflichtet, die freigewordene Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch eine andere Person kommissarisch zu besetzen.
  8. Der gewählte Vorstand hat das Recht, bis zu sechs weitere Vereinsmitglieder zu kooptiven Vorstandsmitgliedern zu ernennen. Sie sind vollwertige Vorstandsmitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Sie haben Stimmrecht im Vorstand. Die Amtszeit der kooptiven Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet jedoch, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Bestellung, mit der Amtszeit des gewählten Vorstands.
  9. Die Ämter des Präsidenten und Vizepräsidenten werden ebenfalls im 2 Jahres Rhythmus von der Mitgliederversammlung gewählt. Präsident und Vizepräsident gehören nicht dem Vorstand an, stehen ihm aber in beratender Funktion zur Seite. Sie werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden zu den Vorstandsitzungen eingeladen. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht. Dem Präsidenten obliegt die Leitung und Abwicklung der Sitzungen und sonstiger Veranstaltungen, sowie die Repräsentation des Vereins.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand beruft je nach Bedarf, spätestens jedoch bis zum 11. November jeden zweiten Jahres eine Mitgliederversammlung ein. Die Mitglieder sind hierzu mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch ortsübliche Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  1. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 1 Woche  vor der Mitglieder-versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt.
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, sowie der Bericht der Kassenprüfer,
    2. Erteilung der Entlastung,
    3. Wahl des Vorstandes und der Sitzungspräsidenten
    4. Wahl von 2 Kassenprüfern,
    5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
    6. Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
    7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins und
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 11 Mitglieder anwesend sind. Beim Fehlen der letzten Voraussetzung ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
  1. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr[i] vollendet haben, besitzen kein Stimmrecht.
  1. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen
  1. Bei einer Mitgliederversammlung mit Vorstandsneuwahl wird ein Mitglied zum Versammlungsleiter gewählt, der die Aufgabe hat, die Wahl des 1. Vorsitzenden durchzuführen.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der       Stimmenmehrheit nicht mit.
  • Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt sich hierbei wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter, gezogen wird.
  • Beschlüsse, durch die diese Satzung geändert werden soll, bedürfen einer 3/4       Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Der Vorstand muss eine Versammlung einberufen, wenn mindestens 10% der       Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich fordert.
  • Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.

 

  • 9 Ehrenmitglieder

 

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

 

  • 10 Unterabteilungen des Vereins

 

Der „Gillenfelder Kinderkarneval“ sowie die „Gillenfelder Möhnen“ sind  als permanente Unterabteilungen  fester Bestandteil des Vereins. Der  Vorstand unterstützt die Unterabteilungen  in organisatorischen, finanziellen oder versicherungs-technischen Fragen

Die Unterabteilungen geben sich eine Geschäftsordnung. In dieser müssen zumindest der Ansprechpartner sowie ein Kassenführer namentlich benannt sein. Die Kassen werden getrennt und autark von der Vereinskasse durch die Unterabteilungen geführt. Sie unterliegen aber der Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer.

Die Sprecher der Unterabteilungen gehören nicht dem Vorstand an, stehen diesem aber in beratender Funktion zur Seite. Sie werden bei Bedarf durch den Vorsitzenden zu den Vorstandsitzungen eingeladen. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht.

 

 

  • 11 Kassengeschäfte

 

  1. Für die gesamten Kassengeschäfte ist der Schatzmeister zuständig und verantwortlich, Er hat seine Ein- und Ausgaben im Rahmen einer vereinfachten Buchführung durch Belege nachzuweisen
  1. Für Kontobewegungen sind der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister       zeichnungsberechtigt.
  1. Der Schatzmeister hat ein Einspruchsrecht gegen Ausgabebeschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, wenn diese die Finanzkraft des Vereins übersteigen. In solchen Fällen entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder über den Einspruch des Schatzmeisters. Die Entscheidung ist endgültig.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Mai und endet am 30. April eines jeden Jahres.

 

  • 12 Kassenprüfung

 

Die Überprüfung der Kassenführung erfolgt nach Ablauf des Geschäftsjahres durch 2 von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer . Das Ergebnis der jährlichen Prüfung ist dem Vorstand bekannt zu geben. Darüber hinaus haben die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

  • 13 Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn die Mitgliederzahl so gesunken ist, dass ein Weiterbestehen nicht mehr möglich ist. Das Gleiche gilt, wenn sich kein funktionsfähiger Vorstand konstituieren kann.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  1. Nach der Vereinsauflösung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine von den verbliebenen Mitgliedern zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens darf erst nach Zustimmung des         Finanzamtes durchgeführt werden.

 

  • 14

 

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung vom  20.11.2009  neu gefasst  und ins Vereinsregister eingetragen. Sie wurde letztmalig in der Mitgliederversammlung vom 07.12.2012 im §10 abgeändert.

 

Mit dieser Änderung wird die  Satzung vom 20.11.2009 ungültig.

Gillenfeld, den 07.12.2012

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